Satzung der DJK Westen zu Berlin

Satzung der Sportvereinigung DJK Westen zu Berlin e.V.

§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
„Sportvereinigung Deutsche Jugendkraft Westen zu Berlin“,
Kurzname: „DJK Westen“.
(2) Er ist gegründet am 1.6.1923 und nach der Auflösung durch das Verbot der NS- Behörde wiedergegründet am 1.6.1950.
Er ist Rechtsnachfolger der DJK Vereine „DJK Steglitz 1923“ und
„DJK Schöneberg“. Er ist neu gegründet als eingetragener Verein am 22.2.2008.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(4) Der Verein ist Mitglied des Berliner DJK-Diözesan- und Landesverbandes (DJK Landesgemeinschaft Berlin e.V.) und des DJK Sportverbandes e.V. mit Sitz in Düsseldorf.
(5) Der Verein führt die DJK-Abzeichen.
(6) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Berlin e.V. und seiner angeschlossenen Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
(7) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(8) Der Verein ist rechtsfähig durch Eintrag in das Vereinsregister und erhält nach der Eintragung den Zusatz e.V.

§ 2 – Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und
Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung harmonisch dienen.
(2) Er vertritt das Anliegen des Sports in unserer Gesellschaft.
(3) Der Verein führt folgende Sportabteilungen: Badminton, Leichtathletik und Volleyball.
(4) Die Sportabteilungen halten für ihre Mitglieder einen regelmäßigen Sportbetrieb unter Anleitung von Übungsleitern aufrecht. Dieses Training soll den Mitgliedern in Bezug auf ihre körperliche Ertüchtigung eine sportspezifische Entwicklung bieten und erhalten. Sie dient der Vorbereitung einzelner Athleten und Mannschaften auf den Wettkampfbetrieb im Rahmen der Organisation durch die Sportfachverbände im Amateurbereich. Der Wettkampfbetrieb wird mit Unterstützung ehrenamtlicher Helfer aus dem Mitgliederstamm organisiert und durchgeführt. Die Bewerbung neuer junger Mitglieder geschieht über Kontakte zu Schulen und Gemeinden, ältere auch über Veröffentlichungen über Fachverbände und bei öffentlichen Veranstaltungen des Sports.
Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport im Jugend- und Erwachsenenbereich, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
(5) Er unterstützt die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Bürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
(6) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztlichen Untersuchung und Überwachung, sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.
(7) Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen des DJK-Sportverbandes e.V.
(8) Er arbeitet mit örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport und seiner Organisation zur Verfügung zu stellen.
(9) Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
(10) Der Verein finanziert die Aufwendungen für seinen Sportbetrieb ausschließlich über Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuschüsse des Landessportbundes und anderer Organisationen, die sich der Förderung des Sports verschrieben haben.
(11) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom 1.1.1977“. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied und keine Person im Auftrag des Vereins darf durch zweckfremde und unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Der Verein nimmt in religiöser Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
(2) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder und Förderer,
c) Ehrenmitglieder.
(3) Ehrenmitglieder werden vom Vereinsvorstand ernannt; Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein und Sport besonders verdient gemacht hat.
(4) Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß der Vereinsehrenordnung vom 25.2.1977 und gemäß der Ehrenordnung des Bundesverbandes.

§ 4 – Aufnahme
(1) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich, und zwar unter Benutzung der eingeführten vorgedruckten Formulare an den Abteilungsvorstand. Bei minderjährigen Antragsstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Abteilungsvorstand.
(3) Es kann eine Aufnahmegebühr von allen neuen Vereinsmitgliedern gefordert werden, die von der Jahresversammlung der Abteilung festgesetzt wird.

§ 5 – Mitgliederpflichten
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, am Sport und Gemeinschaftsleben des Vereins teilzunehmen
(2) im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen
(3) die Satzungen und Ordnungen des DJK-Sportverbände anzuerkennen
(4) die von der Abteilung festgesetzten Beiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten
(5) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen.

§ 6 – Austritt und Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung, deren Fristwahrung mit Eingang beim Vorstand wirksam wird.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der fällig gewordenen Beträge bis zum wirksamen Zeitpunkt der Kündigung bestehen.
(5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsvorstand auf Vorschlag der Abteilung. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen des § 5 verstößt.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 7 – Vereinsvorstand und Organe
(1) Zum Vereinsvorstand gehören der l. Vorsitzende, sein Stellvertreter, bis zu 7 Beisitzer, der Geistliche Beirat und die Abteilungsleiter.
Einer der Beisitzer übernimmt die Aufgaben des Referenten für Finanzen.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
(2) Bei Personalunion eines Vorstandsmitgliedes mit einem Abteilungsleiter kann der Abteilungsleiter im Vorstand mit Sitz und Stimme vertreten werden.
(3) Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse müssen durch ein Protokoll dokumentiert werden, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Vorstand im Sinne §26 BGB sind:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) Referent/in für Finanzen
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der/die Referent/in für Finanzen kann Kassengeschäfte in begrenzter Höhe nach Anweisung des 1.Vorsitzenden oder seines Stellvertreters allein mit seiner/ihrer Zeichnung tätigen. Die Höhe der Begrenzung wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
(6) Die Organe des Vereins sind
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
c) Abteilungsleitungen

§ 8 – Aufgaben des Vereinsvorstandes
(1) Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
(2) Pflichten des DJK-Vereins als Mitglied des DJK-Sportverband e.V. sind
a) an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Diözesan- und Bundesverbandes teilzunehmen
b) die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes (DJK-Sportverband e.V.) zu erfüllen
c) die festgesetzten Beiträge termingemäß an den DJK-Diözesan –  und Landesverband Berlin sowie an die Fachverbände und den Landessportbund Berlin e.V. zu leisten
d) die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des DJK Sportverband e.V. entsprechend anzugleichen
e) für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Landessportbund Berlin e.V. und seinen Fachverbänden zu sorgen
f) über Start-, Spiel- und Trainingsgemeinschaften der Abteilungen zu befinden.
(3) Der Vorstand ruft die Vorstandsmitglieder (§7 (1)) zu Arbeitssitzungen mit folgender Zielsetzung zusammen:
a) Sicherstellung der Umsetzungen der Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung
b) Beschlüsse über aktuelle Anliegen der Abteilungen
c) Beschlüsse über Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten
(7) Der Vorstand lädt die Mitglieder zur jährlichen Mitgliederversammlung ein

§ 9 Aufgaben der Abteilungen
(1) Der Abteilungsleiter hat die verantwortliche Leitung seiner Abteilung.
Zur Durchführung der sportlichen, gesellschaftlichen und technischen Aufgaben in seiner Abteilung sucht er sich Mitarbeiter, die von der Abteilungsversammlung zu wählen sind.
(2) Die Abteilungsversammlungen sollten nach Möglichkeit vor der jährlichen Mitgliederversammlung des Vereins stattzufinden. Falls eine andere Terminsetzung geplant ist, ist diese mit dem Vorstand abzustimmen.
(3) Die Abteilungen haben Finanzhoheit. Einschränkend gilt, dass zweckgebundene Gelder der Hauptkasse von den Abteilungen entsprechend verwaltet werden. Festsetzung und Änderungen der Mitgliedsbeiträge sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 10 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben sind
a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
b) Entgegennahme des Geschäftsführerberichtes, des Kassenberichtes, des Kassenprüferberichtes und der sportlichen und finanziellen Abteilungsberichte.
c) Entlastung und Neuwahl des Vereinsvorstandes.
(2) Der Jugendwart wird von der Vereinsjugend der 10 -18 Jährigen gewählt und von der Versammlung bestätigt.
(3) Die Abteilungsleiter werden innerhalb der einzelnen Abteilungen gewählt und von der Versammlung bestätigt.
(4) Die Versammlung wählt den Vorstand auf 2 Jahre.
(5) Die Versammlung ist im ersten Quartal des Kalenderjahres durchzuführen.
(6) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn dazu spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird.
(7) Anträge müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(8) Für Beschlüsse und Wahlen gilt die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
(9) Für Satzungsänderungen sind eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
(10) Wählbar zum Vereinsvorstand sind nur volljährige Vereinsmitglieder, ausgenommen ist der Jugendleiter.
(11) Stimmberechtigt auf der Jahreshauptversammlung sind alle anwesenden Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung mindestens 16 Jahre alt sind.
Eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(12) Eine außerordentliche Versammlung kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit oder 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
(13) Die Mitgliederversammlung kann sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung für die Verwaltung des Vereins geben.
(14) Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen durch ein Protokoll dokumentiert werden, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(15) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.

§ 11 – Austritt aus dem DJK-Bundesverband
(1) Der Austritt aus dem DJK-Sportverband e.V. kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig der DJK Landesgemeinschaft Berlin e.V. (DJK Diözesan- und Landesverband Berlin) zu übersenden.
(3) Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist der DJK Landesgemeinschaft Berlin e.V. (DJK Diözesan- und Landesverband Berlin) und dem DJK Sportverband e.V. mitzuteilen.
(4) Der Austritt wird rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres.

§ 12 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung zwecks Auflösung des Vereins ist gleichzeitig der DJK-Landesgemeinschaft Berlin e.V. vorzulegen.
(4) Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist der DJK-Landesgemeinschaft Berlin e.V. und dem DJK-Sportverband e.V. unverzüglich mitzuteilen.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die DJK Landesgemeinschaft Berlin e.V.,
die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 22.Feb. 2008 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit dem 22. Feb. 2008 in Kraft.
(3) Für die Richtigkeit:
Günther Löscher  1 .Vorsitzender

Die Satzung vom 22.2.2008 ist am 11.12.2008 vom Vorstand des Vereins gemäß der Forderung des Amtsgerichts (§1, Abs.1 und §6, Abs.1 bis 6) geändert worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Für die Richtigkeit

Günther Löscher  1. Vorsitzender